Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Vorschriften im Strassenverkehr. Wir haben für Dich alles Wichtige zusammengefasst.
Was Ihr wissen müsst:
Auto – ab 01. Januar 2021
Kat. B: Der Antrag auf Erteilung eines Lernfahrausweises kann neu ab 17 Jahren gestellt werden. (Art. 6 Abs. 1 VZV)
Fahrschüler/Innen der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, müssen diesen mindestens ein Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. (Art. 22 Abs. 1bis… VZV)
Übergangsbestimmung:
- Personen mit Jahrgang 2003 können den Lernfahrausweis ab dem 1. Januar 2021 mit 17 Jahren erwerben.Erhalten sie den Lernfahrausweis noch im Jahr 2021, dürfen sie die Autoprüfung ab dem 18. Geburtstag ablegen, auch wenn sie den Lernfahrausweis noch nicht zwölf Monate besitzen.
- Personen mit Jahrgang 2003, die den Lernfahrausweis erst 2022 oder später erwerben, müssen die zwölfmonatige Lernphase durchlaufen.
- Personen mit Jahrgang 2002 müssen den Lernfahrausweis noch im 2020 erwerben, falls sie keine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen wollen.
Motorrad – ab 01. Januar 2021
Der Einstieg ins Motorradfahren erfolgt künftig nur noch über die Kategorien A1 (125 ccm) und A2 (max. 35 kW).
Der Direkteinstieg in die unbeschränkte Kat. A ist nicht mehr möglich.
Der praktische Grundkurs muss neu nur noch einmal absolviert werden. Er dauert neu auch für die Kategorien A1 und A1 45 km/h nun immer 12 Stunden. (Art. 19 Abs. 3 VZV)
Wer ab dem 1. Januar 2021 einen Grundkurs absolviert, und später einen Lernfahrausweis der gleichen oder einer höheren Motorrad-Kategorie beantragt, erhält ohne weitere Grundschulung einen Lernfahrausweis, der 12 Monate gültig ist.
Kat. A2 und Kat. A ist immer eine praktische Prüfung erforderlich (Art. 24 Abs. 3 VZV)
A1: Kleinmotorräder (max. 50 cm3, max 4kW, max 45km/h: neu ab 15 Jahre möglich. Die Beschränkung auf 50 ccm wird nicht im Ausweis eingetragen. Damit dürfen dann ab 16 Jahre ohne weitere Prüfung alle Motorräder der Kat. A1 gefahren werden.
A1 125 cm3 (Hubraum max. 11 kW): neu ab 16 Jahre möglich (Art 6 Abs. 1 VZV)
Übergangsbestimmung:
- Wer den Lernfahrausweis für die Kat. A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat, kann die Ausbildung nach altem Recht abschliessen
- Wer den Lernfahrausweis der Kat. A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat und die 8 St. Grundkurs nach bisherigem Recht absolviert hat, wird zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Sind diese Personen Inhaber eines Führerausweises der Kat. B oder B1, so wird ihnen der Führerausweis ohne praktische Prüfung erteilt.
Wer ab dem 1. Januar 2021 die praktische Grundschulung abschliesst und später den Führerausweis der Kategorie B erwirbt, erhält auch den Führerausweis der Unterkategorie A1.
Kat. A2: ab 18 Jahre, max. 35kW / 48 PS
Grundschulung 12 Std., falls Neueinsteiger.
Übergangsbestimmung:
- Wer den Lernfahrausweis Kategorie A 35kW vor dem 1. Januar 2021 erworben hat und die praktische Prüfung vor dem 30. Juni 2021 bestanden hat, für den gilt das bisherige Recht weiterhin. Er kann also nach 2 Jahren den Ausweis der Kat. A ohne Prüfung beantragen.
Kat. A: frühestens mit 20 Jahre
Es ist eine zweijährige Fahrpraxis (35kW) nötig. (Art. 15 Abs. 2 VZV)
Übergangsbestimmung:
- Wer vor dem 1. Januar 2021 mind. 25 Jahre alt ist und den Lernfahrausweis Kat. A vor dem 1. Januar 2021 beantragt hat, ist von der neuen Regelung nicht betroffen
- Wer den Führerausweis der Kategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat, und den Führerausweis der Kategorie A oder A (beschränkt) erwerben will, muss eine praktische Grundschulung von 4 Stunden absolvieren.
Bestandene Theorieprüfungen (Basistheorie für Kat. A + B und auch die Zusatztheorieprüfung für berufsmässige Kategorien C, C1, D, D1),
der Besuch des Verkehrskundeunterrichts und die 12 Std. praktische Grundschulung für Motorradfahrer sind neu zeitlich unbeschränkt gültig.